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Die mundliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

Die mündliche Verhandlung. Die Einigung der Parteien

Die Leitimg der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Gerichts. Nach dem Aufruf der Sache ist die Verhandlung zu eröffnen und das Gericht vorzustellen. Vorzustellen ist auch der Staatsanwalt. Femer ist die Anwesenheit der Parteien festzustellen, Festzustellen ist auch, ob die geladenen Zeugen und Sachverstandigen erschienen sind. Nach ausreichender Klärung des Sachverhalts hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen.

Der Vorsitzende hat die vom Gericht gefällten Entscheidungen zu verkunden. Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens, besonders aber in der Ver­handlung, zu prüfen, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung der Parteien beigelegt werden kann. Eine Einigung kann die völlige oder teilweise Anerkennung des Klageanspruchs bzw, den völligen oder teilweisen Verzicht aufden Anspruch zur Folge haben. Sie kann auch einen Kompromiß einschließen. Die Einigung kann bis zum Erlaß des Urteils widerrufen werden.

Beweislast

Das bürgerliche Recht knüpft Entstehung, Änderung und Erlöschen von Rechten („Rechtsfolgen") an bestimmte tatsächliche Vorgänge („Tatbestände"). So führt der Abschluß eines Vertrages zur Entstehung von Rechten und Pflichten der Vertragspartner; so kann die Beschädigung einer fremden Sache die Entste­hung einer Schadenersatzpflicht nach sich ziehen; so bringt der Schuldner durch Zahlung die Forderung des Gläubigers zum Erlöschen.

Die Tatbestände, die eine Rechtsfolge nach sich ziehen, sind oft zwischen den Parteien streitig. Im Zivilprozeß versuchen die Parteien, das Vorliegen von Tatbeständen, die ihnen günstig oder ungünstig sind, zu beweisen bzw. zu widerlegen. Die wichtigsten (ungeschriebenen) Beweisregein sind folgende: Wer sich aufein Recht beruft, muß die Entstehung (den Erwerb) dieses Rechtes be­weisen. Wer dagegen behauptet, ein Recht seines Gegners sei erioschen, muß das Erlöschen des Rechts beweisen. Bleibt die zu beweisende Tatsache ungeklärt, so wirkt sich das zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Tatsachen, die nach dem Gesetz vermutet werden (z.B. mit der Wendung „im Zweifel") brauchen nicht bewiesen zu werden, es ist die Sache des Gegners, Vermutungen zu widerlegen.

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